Strafverfahren
Der Strafprozess ist das gerichtliche Verfahren zur Ermittlung und Sanktionierung von Straftaten. Es findet (wie das Zivilverfahren) vor den ordentlichen Gerichten statt, denen die Strafgerichtsbarkeit traditionell zugeordnet ist, obwohl das Strafrecht zum Öffentlichen Recht zählt, und ist vor allem in der Strafprozessordung (StPO, in Kraft getreten am 1. Oktober 1879) geregelt.
Sinn und Zweck des Strafprozesses ist es, Schuld oder Unschuld des Angeklagten festzustellen und eine der Schwere der Tat entsprechende Strafe auszusprechen.
Herr des Ermittlungsverfahrens ist die Staatsanwaltschaft; bei hinreichendem Tatverdacht erhebt diese Anklage, der in der Regel ein gerichtliches Verfahren folgt. Wird das Hauptverfahren durch Verurteilung des Angeklagten beendet, ist dieses Urteil Grundlage der anschließenden Strafvollstreckung.
Der Strafprozess greift in die Rechte des Angeklagten ein, daher sollen die gesetzlichen Regelungen die Eingriffsbefugnisse des Staates limitieren. Insbesondere gelten sog. Prozessmaximen wie das Offizialprinzip (die Strafverfolgung obliegt grundsätzlich dem Staat), das Legalitätsprinzip (die Staatsanwaltschaft muss bei Anfangsverdacht ermitteln und bei hinreichendem Tatverdacht Anklage erheben) und der Untersuchungsgrundsatz (der Sachverhalt wird von Amts wegen ermittelt im Unterschied zur Dispositionsmaxime im Zivilprozess). Das Grundgesetz (vgl. Art. 1, 20, 101, 103) sichert (heute) ein faires Verfahren ab, niemand muss sich selbst belasten (nemo tenetur se ipsum accusare), in allen Verfahrensstufen gilt der Grundsatz in dubio pro reo (im Zweifel für den Angeklagten).