Urteil

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Ein Urteil ist im gerichtlichen Verfahren die in der Regel instanzerledigende Entscheidung über den Streitgegenstand, die das erkennende Gericht zumeist (in der Strafgerichtsbarkeit immer) aufgrund einer mündlichen Verhandlung erlässt. Urteile werden, wenn sie nicht mehr durch Rechtsmittel angegriffen werden können, rechtskräftig. Sie können – mit Einschränkungen auch schon vor ihrer Rechtskraft – mit Zwang vollstreckt werden (Zwangsvollstreckung). Neben dem Urteil gibt es auch andere Formen gerichtlicher Entscheidungen.

Arten von Urteilen

Urteile lassen sich nach verschiedenen Kriterien einteilen:

Zivilprozess

  • Einteilung nach der Rechtsfolge des Urteils. Man unterscheidet:
    • Leistungsurteile infolge einer Leistungsklage (Verurteilung etwa zur Zahlung von Geld, zur Herausgabe einer Sache, zur Ausführung bestimmter Arbeiten, zur Duldung oder Unterlassung bestimmter Handlungen, zur Abgabe einer Willenserklärung usw.); das Rechtsschutzinteresse des Gläubigers wird, wenn der Schuldner dem Urteil nicht nachkommt, durch das Leistungsurteil noch nicht vollständig befriedigt, es bedarf noch einer Zwangsvollstreckung;
    • Feststellungsurteile infolge einer Feststellungsklage (etwa die Feststellung, dass der Kläger in einem bestimmten Verein Mitglied sei, dass eine Kündigung unwirksam sei, dass der Beklagte verpflichtet sei, dem Kläger Schadensersatz zu leisten, dass eine Urkunde echt oder unecht sei usw.); eine besondere Rolle spielt wegen der Schwäche der Rechtskraft die Zwischenfeststellungsurteil; klageabweisende Urteile sind immer Feststellungsurteile, entweder Prozessurteile (Abweisung der Klage als unzulässig) oder Sachurteile (Abweisung der Klage als unbegründet).[1]
    • Gestaltungsurteile, durch die unmittelbar eine Rechtsänderung eintritt (Ehescheidung, Ausschluss eines Gesellschafters aus einer Gesellschaft, Einstellung der Zwangsvollstreckung durch Vollstreckungsabwehrklage oder Drittwiderspruchsklage; Einräumung eines besseren Rangs bei einem Pfand- oder Vorzugsrecht durch Urteil infolge Klage auf vorzugsweise Befriedigung).
  • Einteilung nach dem Umfang der Prozesserledigung: Man unterscheidet Vollendurteile, die den gesamten Rechtsstreit erledigen, Teilurteile, die nur einen Teil des Streitgegenstandes erledigen, und Zwischenurteile, die nur eine entscheidungserhebliche Vorfrage entscheiden (z.B. Zulässigkeit der Klage).
  • Einteilung nach der Grundlage des Urteils: Man unterscheidet das normale streitige Urteil, das auf streitige Verhandlung der Parteien ergeht, und das unstreitige Urteil. Arten des unstreitigen Urteils sind das Versäumnisurteil, das aufgrund der Säumnis einer Partei gegen die säumige Partei ergeht,[2] das Anerkenntnisurteil, das ergeht, wenn der Beklagte den Klageanspruch anerkennt, und das Verzichtsurteil, das ergeht, wenn der Kläger auf den Klageanspruch verzichtet.
  • Einteilung nach der Bestandskraft des Urteils: Man unterscheidet unbedingte Urteile und Vorbehaltsurteile, die später in der gleichen Instanz wieder aufgehoben werden können, weil bestimmte Einwendungen des Beklagten erst nach Erlass des Vorbehaltsurteils geprüft werden. Arten des Vorbehaltsurteils sind das Urteil unter dem Vorbehalt der Aufrechnung mit einer Gegenforderung und das Vorbehaltsurteil im Urkundenprozess, in dem dem Beklagten die Ausführung aller Rechte vorbehalten wird, die er nicht schon im Urkundenprozess gelten machen, also mit Urkunden beweisen, konnte.[3]

Strafprozess

Im Strafrecht unterscheidet man lediglich das Sachurteil (Verurteilung oder Freispruch des Angeklagten) und das Prozessurteil, mit dem das Verfahren eingestellt wird.

Bei der Verurteilung zu einer zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe oder zu einer zur Bewährung ausgesetzten Maßregel der Besserung und Sicherung erfolgt die Festsetzung der Dauer der Bewährungszeit sowie der dem Verurteilten erteilten Auflagen und Weisungen nicht im Urteil, sondern in einem mit dem Urteil verkündeten Beschluss. Das Gleiche gilt für die Verwarnung mit Strafvorbehalt.

Form und Inhalt des Urteils

Das schriftliche Urteil enthält zwingend mehrere Bestabdteile, insbesondere das Rubrum (genaue Bezeichnung der Parteien bzw. Personalien des Angeklagten, ggf. der Prozessbevollmächtigten), den Tenor (Urteilsformel; Betonung auf der ersten Silbe) sowie Tatbestand und Entscheidungsgründe.

Bindung an Urteile

Im deutschen Recht sind Gerichte an Urteile, die nicht im gleichen Rechtsstreit ergangen sind, nicht gebunden. In Deutschland können Gerichte von Urteilen des eigenen Gerichts oder anderer Gerichte, sogar der obersten Bundesgerichte, abweichen. Eine Bindung gilt nur für bestimmte Urteile des Bundesverfassungsgerichts, die Gesetzeskraft erlangen. Richter sind nur dem Gesetz unterworfen. Eine Bindung an Präjudizien ist dem deutschen Recht fremd. Allerdings haben die Entscheidungen der Rechtsmittelgerichte, insbesondere der obersten Bundesgerichte, faktisch eine erhebliche Bindungswirkung, weil sich die Rechtsanwendung der Gerichte im Interesse der Rechtssicherheit und des Rechtsfriedens an der Rechtsprechung der Rechtsmittelgerichte orientiert. Ggf. gibt es Vorlagepflichten an das BVerfG oder den EuGH.

Anmerkungen

  1. Allerdings ist auch das stattgebende Urteil ein Sachurteil, weil es in der Sache entscheidet.
  2. Die unzulässige Klage und die unschlüssige Klage (die Klage, die nach ihrem eigenen Vortrag den Klageantrag nicht rechtfertigt) wird gegen den säumigen Kläger nicht durch Versäumnisurteil, sondern durch streitiges Urteil (sogenanntes "unechtes Versäumnisurteil") abgewiesen.
  3. Für andere Verfahrensordnungen (Arbeits-, Verwaltungs-, Sozial- und Finanzgerichtsprozesse) gilt das für Zivilprozesse Gesagte mit der Maßgabe, dass nur im Arbeitsgerichtsprozess auch Versäumnisurteile vorgesehen sind. In den anderen Verfahrensordnungen kann auch bei Ausbleiben einer oder beider Parteien durch streitiges Endurteil entschieden werden.