Schmutz- und Schundgesetz

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Das Schmutz- und Schundgesetz ("Gesetz zur Bewahrung der Jugend vor Schund- und Schmutzschriften") trat am 18. Dezember 1926 in Kraft und wurde zum 10. April 1935 aufgehoben.

Das Schmutz- und Schundgesetz war ein Gesetz zum Schutz von Kindern und Jugendlichen vor jugendgefährdenden Schriften, der sogenannten Schundliteratur.

Inhalt[Bearbeiten]

Zur Durchsetzung des Gesetzes wurde die "Ordentliche Prüfstelle für Schund- und Schmutzschriften" eingerichtet. Diese entschied darüber, welche Werke auf der "Liste der Schmutz- und Schundschriften" geführt wurden. Das Gesetz verbot den Verkauf von Schriften, die auf dieser Liste indiziert waren – dazu gehörten insbesondere Groschenhefte und erotische Literatur – an Personen unter 18 Jahre. Verstöße gegen das Gesetz wurden mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr geahndet.

Historie[Bearbeiten]

Mit Gründung der Weimarer Republik eskalierte der bereits im Kaiserreich herrschende Streit darüber, ob und inwieweit der Staat zu entscheiden hätte, welche Medien (Schriften, Bilder, Filme, Theaterstücke) der Bevölkerung und insbesondere auch der Jugend zugänglich sein dürften. Während SPD, DDP und auch die weiter links stehenden Parteien (USPD, später KPD) sich gegen staatliche Eingriffe aussprachen, forderten insbesondere ZENTRUM und DNVP, aber auch die nationalliberale DVP, einen „Schutz vor der Volksverwüstung schlimmster Art“, wie der evangelische Pastor und DNVP-Reichstagsabgeordnete Reinhard Mumm freizügige Filme nannte.

Mumm, der bereits in Artikel 118 der Weimarer Reichsverfassung für Filme eine Ausnahme vom Zensurverbot durchgesetzt hatte und auch treibende Kraft hinter dem Reichslichtspielgesetz vom 12. Juni 1920 war, war folgerichtig auch einer der schärfsten Befürworter des Schmutz- und Schundgesetzes.

Aufhebung und Nachfolgeregelungen[Bearbeiten]

Mit der Errichtung der Reichsschrifttumskammer in der Zeit des Nationalsozialismus verfügten die Machthaber über eine wirksame Institution zur Kontrolle des in Deutschland veröffentlichten Schrifttums. Für eine besondere Indizierung jugendgefährdender Werke bestand keine Notwendigkeit mehr. Das Schmutz- und Schundgesetz wurde deshalb im Jahr 1935 aufgehoben.

Nach Gründung der Bundesrepublik Deutschland forderten insbesondere Politiker von CDU, CSU und DP die Wiedereinführung eines Schmutz- und Schundgesetzes, so dass auf Grundlage des Gesetzes über die Verbreitung jugendgefährdender Schriften 1954 schließlich die Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Schriften geschaffen wurde. Seit 2003 ist die Materie mit anderen Gebieten des Jugendschutzes im neuen Jugendschutzgesetz geregelt.