Lehen

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Unter Lehen verstand man ein Sache (Grundstück, Gut), die dessen Eigentümer (Lehnsherr) unter der Bedingung gegenseitiger Treue in den erblichen Besitz des Berechtigten unter dem Vorbehalt des Anheimfalls an sich selbst übergeben hatte.

Allgemeines[Bearbeiten]

Sprachlich hängt der Ausdruck Lehen mit leihen zusammen, bedeutet also so viel wie geliehenes Gut (vgl. heute Darlehen).

Lehnswesen, auch Feudalwesen oder Benefizialwesen, bezeichnete die Beziehungen zwischen Lehnsherren und belehnten Vasallen. Es bildete die Grundlage der hochmittelalterlichen Gesellschaftsordnung vor allem des Heiligen Römischen Reichs. Oberster Lehnsherr war der jeweilige oberste Landesherr, König oder Herzog, der Lehen an seine Fürsten vergab. Diese konnten wiederum Lehen an andere Adelige vergeben, die in der Hierarchie unter dem Lehnsgeber standen.

Der Handgang beim Lehnseid, Holzschnitt von 1512

Im Frühmittelalter bildete sich das Lehnswesen nach dem Vorbild des römischen Klientelwesens und aus dem germanischen Gefolgschaftswesen. Der Lehnsherr, welcher der rechtliche Eigentümer von Grund und Boden oder bestimmter Rechte war, verlieh diese dem Lehnsempfänger auf Lebenszeit. Dafür musste der Lehnsempfänger dem Lehnsherrn persönliche Dienste leisten. Dazu gehörten z. B. auch das Halten des Steigbügels, die Begleitung bei festlichen Anlässen und der Dienst als Mundschenk bei der Festtafel. Beide verpflichteten sich zu gegenseitiger Treue: Der Lehnsherr zu Schutz und Schirm, der Lehnsempfänger zu Rat und Hilfe. Weiterhin waren Lehnsherr und Vasall einander zu gegenseitiger Achtung verpflichtet, d. h. auch der Lehnsherr durfte seinen Lehnsempfänger per Gesetz nicht schlagen, demütigen oder sich an seiner Frau oder Tochter vergreifen. Beide schworen sich einen Lehnseid.

Die Begründung eines Lehens geschah in fränkischer Zeit durch den sogenannten Handgang: Der Lehnsmann legte seine gefalteten Hände in die Hände des Lehnsherrn, die dieser umschloss. Damit begab er sich symbolisch in den Schutz seines neuen Herrn. Seit Ende des 9. Jahrhunderts wird dieser Akt durch einen Treueid ergänzt, der meist auf eine Reliquie geleistet wurde. Weil im Mittelalter zu einem Rechtsakt auch ein sichtbares Zeichen gehörte, wurde symbolisch ein Gegenstand übergeben, dies konnte ein Stab oder eine Fahne sein, der König konnte auch symbolisch sein Zepter überreichen. Mit zunehmender Schriftlichkeit wurde über die Beleihung auch eine Urkunde ausgestellt, die mit der Zeit immer detaillierter die Güter auflistete, die der Lehnsmann erhielt.

bei Karl May[Bearbeiten]

In Karl Mays Ritterroman "Der beiden Quitzows letzte Fahrten" ist das Hauptthema der sich aus der Belehnung der Mark Brandenburg an den Burggrafen von Nürnberg, Friedrich von Zollern ergebende Zwist mit den alteingesessenen Lehnsträgern der Mark. Ausführlich wird ein Lehnsgericht gegen den Ritter Werner von Holtzendorff in Spandau geschildert.

Der erwartete Tag war herangekommen, und schon früh vor Sonnenaufgang rief die Glocke zu Spandau die Einwohner und alle Fremden zur Dingstätte.
Vor der Schloßbrücke stand ein Tisch und an zweien seiner Seiten je zwei Bänke in einer Reihe, also vier Bänke. An dem einen Ende stand ein ziemlich hoher Stuhl mit zwei vergoldeten Knöpfen; er war für den Richter bestimmt. Auf dem Tische lag ein weißer Stab, und hinter dem Stuhle hing ein Heerschild an einer fest in den Boden gestoßenen Lanze. Das Alles waren die Attribute der damaligen Gerichtsstätte, und nach damaligem Brauche hatte man den langen Tisch in der Richtung von Westen nach Osten aufgestellt, so daß der Richter am Westende saß und gegen Morgen schaute.[1]

Das Urteil lautet auf Verlust der Lehen, doch stellt der Markgraf eine Wiedereinsetzung bei künftigem Wohlverhalten in Aussicht.

Anmerkungen[Bearbeiten]

  1. Karl May: Der beiden Quitzows letzte Fahrten. In: Feierstunden am häuslichen Heerde, Verlag Heinrich Gotthold Münchmeyer, Dresden 1876/77, 7. Kapitel, S. 243 f.

Weblinks[Bearbeiten]