Fabrikschule

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Die Gewerbeordnung des Norddeutschen Bundes vom 21. Juni 1869 (später: Reichsgewerbeordnung) verbot in § 135 die Beschäftigung von Kindern vor vollendetem 12. Lebensjahr in Fabriken und gestattete sie vom 12.–14. Jahr in sechs Tagesstunden nur, wenn daneben den jugendlichen Arbeitern Gelegenheit zu mindestens dreistündigem täglichen Schulunterricht - gegebenenfalls in eigenen Fabrikschulen - ermöglicht wurde.

Fabrikschulen, Elementarschulen für solche Kinder, die schon im frühesten Alter in den Fabriken arbeiten. Die F. werden zuweilen von Fabrikherren selbst errichtet u. in den Fabriken gehalten, sind aber gewöhnlich von geringem Nutzen, da theils auf den Unterricht zu wenig Zeit (gewöhnlich höchstens zwei Stunden täglich) gewendet wird, theils die Kinder von der langen u. ermüdenden Arbeit zu geistiger Beschäftigung nicht mehr aufgelegt sind. In mehreren Staaten, wo viele Fabriken sind, ist das Fabrikschulenwesen in so fern geordnet, daß entweder ein gewisses Lebensjahr (das 11. od. 12.) bestimmt ist, od. gewisse Schulkenntnisse vorausgesetzt werden, ehe ein Kind in eine Fabrik aufgenommen werden darf; od. daß eine gewisse Anzahl Stunden angenommen sind, wie lange die Fabrikarbeit nur dauern darf, auch daß die Kinder bis zu einem höheren Lebensjahre, als dem gewöhnlichen Confirmationsalter (etwa bis zum 16.) noch eine Unterweisungs- od. Repetirschule besuchen müssen; od. daß die F. nur nach vorhergegangener Prüfung der Kreisdirection angelegt werden dürfen (wie im Königreich Sachsen) etc. (aus: Pierer's Universal-Lexikon, Band 6. Altenburg 1858, S. 61)

1891 wurde die Vorschrift so geändert, dass Kinder unter 12 Jahren gar nicht mehr in Fabriken arbeiten durften und die älteren nur, wenn sie nicht mehr schulpflichtig waren. Daraufhin wurden Fabrikschulen überflüssig.